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(1973) Soziologie, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.
Die juristische Rechtsquellenlehre ist ein mehrschichtiges Gebilde. Nicht nur eine Viel-zahl von Rechtsquellentheorien liegt im Streit. Die alte und schöne Metapher der Quelle selbst hat nicht die Trennschärfe eines modernen Begriffs 1. Sie bietet einen Anknüpfungspunkt für sehr verschiedenartige Überlegungen, die in der neueren Zeit, wenn nicht in der Jurisprudenz, so doch in der Rechtstheorie, auseinandertreten. Alf Ross unterscheidet in der für dieses Problem klassischen Monographie einen kausalen, einen ethischen und einen erkenntnistheoretischen Begriff je nachdem, ob es um die faktischen Ursachen, den Geltungsgrund oder den Erkenntnisgrund für bestimmte Rechtsnormen gehe 2. In dieser Dreiteilung finden wir, aus der Sicht der Rechtswissenschaft, schon den Platz definiert, an dem eine soziologische Rechtsquellenlehre sich entfalten könnte: Sie könnte sich mit der faktischen Entstehung des Rechts, den historischen und empirischen Prozessen der Rechtsbildung befassen; ein Urteil über den Geltungsgrund oder gar über den Erkenntnisgrund des Rechts bleibe ihr verschlossen.
Publication details
DOI: 10.1007/978-3-322-83511-6_23
Full citation:
Luhmann, N. (1973)., Die juristische Rechtsquellenlehre aus soziologischer Sicht, in G. Albrecht, H. Daheim & F. Sack (Hrsg.), Soziologie, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften, pp. 387-399.